Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 


1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist in Erfurt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben
1. Die Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. sind der Landesverband der örtlichen Kreise der Wirtschaftsjunioren des Freistaates Thüringen, denen Unternehmer sowie Führungs-und Führungsnachwuchskräfte aus allen Bereichen der Wirtschaft im Alter von bis zu 40 Jahren und Fördermitglieder angehören.
2. Der Landesverband Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. versteht sich als überregionales Forum und zugleich Bindeglied zwischen der Organisation der Wirtschaftsjunioren Deutschland e. V. und den örtlichen Juniorenkreisen.
3. Anliegen der Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. ist die Förderung unternehmerischer Tätigkeit durch die Bildung von Netzwerken und die Weiterentwicklung der Führungsqualitäten der Mitglieder in den örtlichen Juniorenkreisen. Die WirtschaftsjuniorenThüringen leisten ihren Beitrag zu einem positiven Wandel durch Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung.
4. Die Aktivitäten der Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. bewegen sich im Rahmen der Satzung der Wirtschaftsjunioren Deutschland e. V.. Der eigenständige Charakter der örtlichen Juniorenkreise wird hierdurch nicht berührt.
5. Die Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. wollen:
a) den intensiven Erfahrungsaustausch zwischen den örtlichen Juniorenkreisen des Freistaates Thüringen fördern;
b) Servicefunktionen für die örtlichen Juniorenkreise des Freistaates Thüringen in deren überregionaler und internationaler Arbeit übernehmen;
c) gemeinsame Standpunkte erarbeiten und gegenüber der Öffentlichkeit sowie gesellschaftlich relevanten Gruppen vertreten;
d) außerbetriebliche Weiterbildung in allen Wirtschaftsbereichen intensivieren;
e) neue örtliche Juniorenkreise gründen.
6. Bei der Verfolgung der oben genannten Aufgaben wird eine Kooperation mit anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft im Freistaat Thüringen und mit den Industrie-und Handelskammern angestrebt.
7. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Thüringen e. V. können örtliche Juniorenkreise im Gebiet des Freistaates Thüringen werden, sofern sie
a) den Namen Wirtschaftsjunioren führen;
b) dem Verein Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. angehören beziehungsweise einen Antrag auf Mitgliedschaft in diesem Verband gestellt haben;
c) den Zielen und Aufgaben der „Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V.“ entsprechen.
2. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des Vereins (Landesvorstand) beantragt, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet über die Aufnahme die nächste Mitgliederversammlung (Kreissprechersitzung).
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des örtlichen Juniorenkreises.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten erklärt werden.
b) Der Ausschluss ist zulässig, wenn der örtliche Juniorenkreis den vom Landesverband verfolgten Zielen in grober Weise zuwider handelt oder länger als ein Kalenderjahr mit der Beitragszahlung in Verzug ist. Der Beschluss über den Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. erheben von der örtlichen Juniorenkreisen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgelegt. Der Beschluss bleibt jeweils bis zu einer Änderung durch einen entsprechenden Änderungsbeschluss in Kraft.

§ 4 Organe
Organe der Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. sind
1. die Mitgliederversammlung (Kreissprechersitzung)
2. der Vorstand (Landesvorstand).

§ 5 Mitgliederversammlung (Kreissprechersitzung)
1. Die Kreissprechersitzung ist die Versammlung der den Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. als Vereinsmitglieder angehörenden Juniorenkreisen. Diese werden in der Mitgliederversammlung durch den Kreissprecher, ein Mitglied des Vorstands des örtlichen Juniorenkreises, den Kreisgeschäftsführer/ IHK Juniorenbetreuer oder ein bevollmächtigtes Mitglied des örtlichen Juniorenkreisen vertreten.

2. Die Kreissprechersitzung findet mindestens zweimal jährlich statt. Außerordentliche Kreissprechersitzungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 20 von Hundert der Vereinsmitglieder einberufen werden. Der Antrag ist an den Landesvorstand zu stellen.

3. Die Kreissprechersitzung ist vom Landesvorstand jeweils mit einer Frist von 14 Tagen unter Übersendung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Diese Schriftform wird durch postalische Zustellung, jedoch auch durch Zustellung per Fernkommunikationsmitteln (Telefax, E-Mail) gewahrt. Die Versendung erfolgt an die zuletzt bekannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse des Kreissprechers bzw. der Geschäftsstelle des Vereinsmitglieds (örtlichen Juniorenkreises).
4. Der Kreissprechersitzung obliegen folgende Angelegenheiten:
a) Erörterung und Klärung von Grundsatzfragen
b) Änderung der Satzung und der Beitragsordnung
c) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und der Jahresrechnung des Landesvorstandes
d) Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes
e) Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfers
f) Entscheidung über einen vom Landesvorstand abgelehnten Aufnahmeantrag und über den Ausschluss örtlicher Juniorenkreise
g) Auflösung des Vereins.

5. Die Kreissprechersitzung wird vom amtierenden Vorsitzenden des Vereinsvorstands (Landesvorsitzenden), bei dessen Verhinderung von einem beauftragten Mitglied des Vorstands (Landesvorstand) geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen zur Beschlussfähigkeit der Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder.
6. Jedes Vereinsmitglied sowie die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, Anträge zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind rechtzeitig vor Einberufung der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand zur Aufnahme auf die Tagesordnung zu übermitteln.
7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied ist ausgeschlossen.
8. Die Kreissprechersitzung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse zu Abberufung einzelner Mitglieder des Landesvorstandes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Auch ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung kommt ein Beschluss rechtswirksam zu Stande, wenn alle Mitglieder durch den Vorstand schriftlich zur Abstimmung über einen Antrag unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen aufgefordert wurden und sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.
9. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Landesvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei der folgenden Kreissprechersitzung zu genehmigen ist.

§ 6 Vorstand (Landesvorstand)
1. Dem Landesvorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins, die Vertretung des Vereins nach außen und die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der dem Verein angehörenden örtlichen Juniorenkreise.

2. Der Landesvorstand entscheidet nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Kreissprechersitzung in allen Angelegenheiten, die nicht der Kreissprechersitzung vorbehalten sind.

3. Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden und drei bis fünf weiteren Personen, die Mitglieder eines örtlichen Juniorenkreises sein sollen. Der jeweils aus dem Amt ausgeschiedene Landesvorsitzende ist als „Past President“ für die Dauer eines Jahres nach Beendigung seines Amtes als Landesvorsitzender ebenfalls Mitglied des Landesvorstands. 

4. Die Sitzungen des Landesvorstandes sind für alle Mitglieder der örtlichen Juniorenkreise des Freistaates Thüringen öffentlich. 

5. Die Wahl des Landesvorsitzenden bestimmt sich nach § 7. Die übrigen Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Kreissprechersitzung einzeln durch einfache Mehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Kandidaten zur Wahl in den Landesvorstand werden vorgeschlagen. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied eines örtlichen Juniorenkreises des Freistaates Thüringen. Die Kandidaten für den Landesvorstand sollten mindestens ein Jahr lang einem Vorstand eines örtlichen Juniorenkreises angehört haben oder verantwortlich in anderen Gremien gearbeitet haben.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese von keinem Kandidaten erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
6. Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7. Die Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. werden durch den Landesvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. Im Rahmen der Bundesvorstandssitzung des Wirtschaftsjunioren Detuschland e.V. kann der Landesvorsitzende den Verein allein vertreten.

§ 7 Landesvorsitzender
1. Der Landesvorsitzende repräsentiert die Wirtschaftsjunioren Thüringen nach außen. Er vertritt den Landesverband bei den Bundesvorstandsitzungen.
2. Der Landesvorsitzende wird von der Kreissprechersitzung jeweils für ein Jahr gewählt. Gewählt werden kann, wer als Kandidat von einem örtlichen Juniorenkreis, das Mitglied im Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. ist oder dem Landesvorstand bis 14 Tage vor der Wahl schriftlich vorgeschlagen wird. Eine Wiederwahl ist möglich, sollte jedoch höchstens einmal stattfinden.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese von keinem der Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
3. Im Falle des Ausscheidens des Landesvorsitzenden hat der Landesvorstand unverzüglich eine Neuwahl eines Landesvorsitzenden zu betreiben. Bis zur Neuwahl eines Nachfolgers tritt an die Stelle des Landesvorsitzenden ein Mitglied aus dem Landesvorstand, das der Landesvorstand aus seiner Mitte bestimmt.


§ 8 Landesgeschäftsstelle
Die Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. können zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben durch die Industrie- und Handelskammer unterstützt werden. Der mit dieser Aufgabe beauftragte Mitarbeiter nimmt an den Sitzungen des Landesvorstandes und den Kreissprechersitzungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Kreissprechersitzung am 29.11.2010 in Kraft.
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Satzungsänderung im Register eingetragen wird.