Satzung
Satzung der Wirtschaftsjunioren Thüringen e. V.
Stand 2024
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist in Erfurt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1. Die Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. sind der Landesverband der örtlichen
Kreise der Wirtschaftsjunioren des Freistaates Thüringen, denen Unternehmer sowie
Führungs- und Führungsnachwuchskräfte aus allen Bereichen der Wirtschaft im Alter
von bis zu 40 Jahren und Fördermitglieder angehören.
2. Der Landesverband Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. versteht sich als
überregionales Forum und zugleich Bindeglied zwischen der Organisation der
Wirtschaftsjunioren Deutschland e. V. und den örtlichen Juniorenkreisen.
3. Anliegen der Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. ist die Förderung
unternehmerischer Tätigkeit durch die Bildung von Netzwerken und die
Weiterentwicklung der Führungsqualitäten der Mitglieder in den örtlichen
Juniorenkreisen. Die Wirtschaftsjunioren Thüringen leisten ihren Beitrag zu einem
positiven Wandel durch Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung.
4. Die Aktivitäten der Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. bewegen sich im Rahmen
der Satzung der Wirtschaftsjunioren Deutschland e. V.. Der eigenständige Charakter
der örtlichen Juniorenkreise wird hierdurch nicht berührt.
5. Die Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. wollen:
a) den intensiven Erfahrungsaustausch zwischen den örtlichen Juniorenkreisen des
Freistaates Thüringen fördern;
b) Servicefunktionen für die örtlichen Juniorenkreise des Freistaates Thüringen in
deren überregionaler und internationaler Arbeit übernehmen;
c) gemeinsame Standpunkte erarbeiten und gegenüber der Öffentlichkeit sowie
gesellschaftlich relevanten Gruppen vertreten;
d) außerbetriebliche Weiterbildung in allen Wirtschaftsbereichen intensivieren;Anlage Satzung 2024
e) neue örtliche Juniorenkreise gründen.
6. Bei der Verfolgung der oben genannten Aufgaben wird eine Kooperation mit
anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft im Freistaat Thüringen und mit den
Industrie- und Handelskammern angestrebt.
7. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Thüringen e. V. können örtliche Juniorenkreise
im Gebiet des Freistaates Thüringen werden, sofern sie
a) den Namen Wirtschaftsjunioren führen;
b) dem Verein Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. angehören beziehungsweise
einen Antrag auf Mitgliedschaft in diesem Verband gestellt haben;
c) den Zielen und Aufgaben der „Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V.“ entsprechen.
2. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des Vereins (Landesvorstand) beantragt,
der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet
über die Aufnahme die nächste Mitgliederversammlung (Kreissprechersitzung).
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des
örtlichen Juniorenkreises.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten erklärt werden.
b) Der Ausschluss ist zulässig, wenn der örtliche Juniorenkreis den vom
Landesverband verfolgten Zielen in grober Weise zuwiderhandelt oder länger als ein
Kalenderjahr mit der Beitragszahlung in Verzug ist. Der Beschluss über den
Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. erheben von der örtlichen
Juniorenkreisen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen festgelegt. Der Beschluss bleibt jeweils bis zu einer Änderung durch einen
entsprechenden Änderungsbeschluss in Kraft.Anlage Satzung 2024
§ 4 Organe
Organe der Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. sind
1. die Mitgliederversammlung (Kreissprechersitzung)
2. der Vorstand (Landesvorstand).
§ 5 Mitgliederversammlung (Kreissprechersitzung)
1. Die Kreissprechersitzung ist die Versammlung der den Wirtschaftsjunioren
Thüringen e.V. als Vereinsmitglieder angehörenden Juniorenkreisen. Diese werden
in der Mitgliederversammlung durch den Kreissprecher, ein Mitglied des Vorstands
des örtlichen Juniorenkreises, den Kreisgeschäftsführer/ IHK Juniorenbetreuer oder
ein bevollmächtigtes Mitglied des örtlichen Juniorenkreisen vertreten.
2. Die Kreissprechersitzung findet mindestens zweimal jährlich statt.
Außerordentliche Kreissprechersitzungen können jederzeit durch den Vorstand oder
auf Antrag von mindestens 20 von Hundert der Vereinsmitglieder einberufen werden.
Der Antrag ist an den Landesvorstand zu stellen.
3. Die Kreissprechersitzung ist vom Landesvorstand jeweils mit einer Frist von 14
Tagen unter Übersendung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Diese
Schriftform wird durch postalische Zustellung, jedoch auch durch Zustellung per
Fernkommunikationsmitteln (Telefax, E-Mail) gewahrt. Die Versendung erfolgt an die
zuletzt bekannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse des Kreissprechers
bzw. der Geschäftsstelle des Vereinsmitglieds (örtlichen Juniorenkreises).
4. Der Kreissprechersitzung obliegen folgende Angelegenheiten:
a) Erörterung und Klärung von Grundsatzfragen
b) Änderung der Satzung und der Beitragsordnung
c) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und der
Jahresrechnung des Landesvorstandes
d) Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes
e) Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfers
f) Entscheidung über einen vom Landesvorstand abgelehnten Aufnahmeantrag
und über den Ausschluss örtlicher Juniorenkreise
g) Auflösung des Vereins.Anlage Satzung 2024
5. Die Kreissprechersitzung wird vom amtierenden Vorsitzenden des
Vereinsvorstands (Landesvorsitzenden), bei dessen Verhinderung von einem
beauftragten Mitglied des Vorstands (Landesvorstand) geleitet. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
zur Änderung der Satzung bedürfen zur Beschlussfähigkeit der Anwesenheit
mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder.
6. Jedes Vereinsmitglied sowie die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt,
Anträge zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge
sind rechtzeitig vor Einberufung der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand zur
Aufnahme auf die Tagesordnung zu übermitteln.
7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied ist ausgeschlossen.
8. Die Kreissprechersitzung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt, bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse zu Abberufung einzelner Mitglieder des
Landesvorstandes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Auch ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung kommt ein Beschluss
rechtswirksam zu Stande, wenn alle Mitglieder durch den Vorstand schriftlich zur
Abstimmung über einen Antrag unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
aufgefordert wurden und sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der
Abstimmung beteiligen.
9. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Landesvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist und bei der folgenden Kreissprechersitzung zu genehmigen ist.
§ 6 Vorstand (Landesvorstand)
1. Dem Landesvorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins, die Vertretung
des Vereins nach außen und die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der
dem Verein angehörenden örtlichen Juniorenkreise.
2. Der Landesvorstand entscheidet nach Maßgabe der Satzung und den
Beschlüssen der Kreissprechersitzung in allen Angelegenheiten, die nicht der
Kreissprechersitzung vorbehalten sind.
3. Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, Kreissprecher
(geborene Mitglieder – für die Dauer der jeweiligen Amtszeit als Kreissprecher) und
drei bis fünf weiteren Personen, die Mitglieder eines örtlichen Juniorenkreises sein
sollen. Der jeweils aus dem Amt ausgeschiedene Landesvorsitzende ist als
„Past President“ für die Dauer eines Jahres nach Beendigung seines Amtes als
Landesvorsitzender ebenfalls Mitglied des Landesvorstands.Anlage Satzung 2024
4. Die Sitzungen des Landesvorstandes sind für alle Mitglieder der örtlichen
Juniorenkreise des Freistaates Thüringen öffentlich.
5. Die Wahl des Landesvorsitzenden bestimmt sich nach § 7. Die übrigen
Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Kreissprechersitzung einzeln durch
einfache Mehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Kandidaten zur Wahl in den Landesvorstand werden vorgeschlagen.
Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied eines örtlichen Juniorenkreises des
Freistaates Thüringen. Die Kandidaten für den Landesvorstand sollten mindestens
ein Jahr lang einem Vorstand eines örtlichen Juniorenkreises angehört haben oder
verantwortlich in anderen Gremien gearbeitet haben.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese von
keinem Kandidaten erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.
6. Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Die Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. werden durch den Landesvorsitzenden
und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. Im Rahmen der
Bundesvorstandssitzung des Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. kann der
Landesvorsitzende den Verein allein vertreten.
§ 7 Landesvorsitzender
1. Der Landesvorsitzende repräsentiert die Wirtschaftsjunioren Thüringen nach
außen. Er vertritt den Landesverband bei den Bundesvorstandsitzungen.
2. Der Landesvorsitzende wird von der Kreissprechersitzung jeweils für ein Jahr
gewählt. Gewählt werden kann, wer als Kandidat von einem örtlichen Juniorenkreis,
das Mitglied im Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. ist oder dem Landesvorstand bis
14 Tage vor der Wahl schriftlich vorgeschlagen wird. Eine Wiederwahl ist möglich,
sollte jedoch höchstens einmal stattfinden.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese
von keinem der Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang
die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
3. Im Falle des Ausscheidens des Landesvorsitzenden hat der Landesvorstand
unverzüglich eine Neuwahl eines Landesvorsitzenden zu betreiben. Bis zur Neuwahl
eines Nachfolgers tritt an die Stelle des Landesvorsitzenden ein Mitglied aus dem
Landesvorstand, dass der Landesvorstand aus seiner Mitte bestimmt.Anlage Satzung 2024
§ 8 Landesgeschäftsstelle
Die Wirtschaftsjunioren Thüringen e.V. können zur Durchführung der ihnen
obliegenden Aufgaben durch die Industrie- und Handelskammer unterstützt werden.
Der mit dieser Aufgabe beauftragte Mitarbeiter nimmt an den Sitzungen des
Landesvorstandes und den Kreissprechersitzungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Kreissprechersitzung am 16.11.2023 in
Kraft.
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Satzungsänderung im Register
eingetragen wird.